Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsgerichtshofgesetz
VerfGHG NRW -§ 35 (Stimmenmehrheit)
Stand: 26.08.2026
Die Beschlußfassung im Vorverfahren sowie die Entscheidung, daß die Voraussetzungen des Artikel 32 Abs. 1 der Landesverfassung vorliegen, bedarf einer Mehrheit von mindestens fünf Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs.